Nicht immer muss eine Kündigung durch den Arbeitgeber einfach hingenommen werden. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt und rechtswirksam, wenn sie auf personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen basiert, sofern das Kündigungsschutzgesetz greift, d.h. Ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Liegen entsprechende Gründe nicht vor, ist die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung nicht abfinden – es gibt einen rechtlichen Kündigungsschutz, der mit einer Kündigungsschutzklage eingefordert werden kann.
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung ungerechtfertigt und unwirksam ist, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dann erfolgt eine gerichtliche Prüfung der Gründe und der Wirksamkeit der Kündigung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erhebt.